Sie haben eine Produktidee, vielleicht schon Kunden, die darauf warten. Sie brauchen jemanden, der das Produkt baut. Wer einen Angestellten einstellt, zahlt ein Gehalt und Sozialbeiträge und muss bei einer Trennung eine Kündigungsfrist einhalten. Also denken Sie an einen freiberuflichen Entwickler, einen Freelancer aus Ihrem Netzwerk oder von einer Vermittlungsplattform, oder an eine Entwicklungsagentur, ein Unternehmen, dessen Geschäft es ist, Software für andere zu bauen.
Bevor Sie Entwickler oder Agenturen vergleichen, vergleichen Sie die Verträge, die sie Ihnen anbieten. Der Vertrag entscheidet, wer zahlt, wenn sich Ihr Bedarf ändert, wann Ihre Nutzer das Produkt in der Hand haben, wem der Code gehört und wie Sie wieder gehen können. Auch die Konten, über die Ihre Anwendung läuft, und was geschieht, wenn die Person, die den Code kennt, nicht mehr verfügbar ist, regeln Sie vor dem ersten Tag.
Was ein freiberuflicher Entwickler mitbringt
Er baut, was Sie ihm anvertrauen: eine Webanwendung, eine mobile App, eine neue Funktion für eine bestehende Software. Oft wählt er auch die Technologien.
Sie zahlen nicht, was ein Angestellter zusätzlich zum Gehalt kostet: keinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, keinen bezahlten Urlaub, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Honorar einer Personalberatung. Und Sie arbeiten direkt mit der Person, die Ihre Software entwickelt, ohne Vermittler.
Sie wählen auch einen Entwickler, der auf den technischen Baustein spezialisiert ist, den Ihr Produkt braucht: eine mobile App, ein Onlinezahlungssystem, eine Schnittstelle zu einer anderen Software. Sie müssen kein generalistisches Profil in Vollzeit anstellen. Und er kann sofort anfangen, während ein Kandidat, der bereits angestellt ist, erst kündigen und bei seinem jetzigen Arbeitgeber seine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor er bei Ihnen anfängt.
Er wird für seine Arbeit bezahlt, ob Ihr Produkt seine Kunden findet oder nicht. Ein technischer Mitgründer, der in Anteilen bezahlt wird, bindet dagegen seine Zukunft an die Ihres Unternehmens.
Was eine Agentur mitbringt, und was sie nicht ersetzt
Eine Agentur baut, was es noch nicht gibt: eine Website, eine mobile App, eine individuelle Software. Sie müssen weder eine Stelle schaffen noch eine Probezeit abwarten. Sie unterschreiben einen Vertrag mit einem Unternehmen, und die Entwicklung beginnt.
Schreibt ein Angestellter, ein Mitgründer oder ein freiberuflicher Entwickler die Software allein, hängt das Wissen über sie an einer einzigen Person. Eine Agentur kann Ihr Produkt mehreren Entwicklern anvertrauen und den ersetzen, der geht. Sie tut es nicht immer: Fragen Sie, wie viele Personen Ihren Code kennen werden.
Was es kostet, eine App entwickeln zu lassen: drei Arten zu zahlen
Ein freiberuflicher Entwickler oder eine Agentur rechnet meist auf zwei Arten ab. Pro Tag ist das die Abrechnung nach Aufwand: Sie zahlen die aufgewendete Zeit zum vereinbarten Tagessatz. Pro Projekt ist das der Festpreis mit festem Leistungsumfang: ein Preis für eine Liste von Funktionen, die bei Vertragsabschluss beschrieben wird.
Es gibt eine dritte Art zu zahlen, die nicht auf einer Schätzung beruht. Beim Festpreis mit festem Budget und flexiblem Funktionsumfang steht der Preis fest, und das zu lösende Problem ebenfalls. Flexibel bleibt, wie es gelöst wird: die Funktionen, die entwickelt werden.
Ihr Bedarf wird sich unterwegs ändern: Ihre ersten Nutzer zeigen Ihnen, was fehlt und was überflüssig ist. Jeder dieser Verträge beantwortet eine Frage anders: Wer zahlt für diese Änderung?
Beim Festpreis mit festem Leistungsumfang trägt der Dienstleister das Risiko, sich bei der unterschriebenen Liste verschätzt zu haben. Der Kunde trägt die Änderung des Bedarfs, Nachtrag für Nachtrag. Bei der Abrechnung nach Aufwand trägt der Kunde beides. Die Änderung kostet keinen Nachtrag, aber jeder zusätzliche Tag kommt auf die Rechnung.
Die Abweichungen können erheblich sein. Bei 4.677 IT-Projekten lagen die tatsächlichen Kosten im Durchschnitt beim 1,8-Fachen der geschätzten, also 80 % darüber, so eine 2022 veröffentlichte Studie von Bent Flyvbjerg, Professor an der Universität Oxford, und seinen Koautoren. Diesen Durchschnitt treibt eine Minderheit von Projekten mit extremen Überschreitungen nach oben: In derselben Stichprobe liegt die mediane Überschreitung nahe null. Nur weiß bei Vertragsabschluss niemand, auf welche Seite sein Projekt fallen wird.
Beim Festpreis mit festem Budget und flexiblem Funktionsumfang wird keine Funktionsliste unterschrieben: Eine Änderung kostet weder einen Nachtrag noch zusätzliche Tage. Das Budget bleibt gleich, wenn sich der Bedarf weiterentwickelt; die entwickelten Funktionen passen sich an. Im Gegenzug verlangt dieses Modell Ihre Zeit. Sie entscheiden, was für Ihre Nutzer den größten Wert hat, und Sie setzen die Prioritäten neu, wenn sich Ihr Markt verändert. Können Sie dafür keine Zeit aufbringen, passt dieser Vertrag schlecht zu Ihnen.
Der Festpreis mit festem Leistungsumfang eignet sich weiterhin für einen Bedarf, der sich nicht ändern wird. Ein Produkt, das seine Kunden noch sucht, gehört nicht dazu. Preis und Zeitplan entstehen beim Festpreis und bei der Abrechnung nach Aufwand nicht auf dieselbe Weise.
Die Kosten einer individuellen Softwareentwicklung hängen davon ab, wie viel Zeit Sie in ihre Entwicklung und in ihre täglichen Anpassungen an Ihr sich wandelndes Geschäft investieren wollen, gemessen an dem, was es Sie kostet, sie nicht zu haben.
Stellen Sie Ihrem Dienstleister vor der Unterschrift diese Frage: Wenn sich mein Bedarf ändert, was ändert sich an dem, was ich zahle?
Was der Vertrag über Änderungen sagt
Bei einem Festpreis mit festem Leistungsumfang ist im Vertrag festgelegt, was gebaut wird. Um den Leistungsumfang zu ändern, ist nach § 311 Abs. 1 BGB ein Vertrag der Beteiligten erforderlich: Der Kunde kann ihn nicht einseitig ändern, es braucht eine Vereinbarung beider Seiten.
Für ein Startup fällt das schon in den ersten Monaten ins Gewicht. Ihre ersten Nutzer zeigen Ihnen, was ihnen fehlt und was ihnen nichts nützt. Jede Änderung der unterschriebenen Liste wird zu einem Nachtrag, gesondert beziffert, den Sie bezahlen.
In Frankreich wies 2020 das Handelsgericht Paris die Rückforderung eines jungen Unternehmens ab, das zwei mobile Apps und eine Website hatte entwickeln lassen, ohne Lastenheft, nach agiler Methode. Es hatte den Dienstleister gewechselt und forderte die an den ersten Dienstleister gezahlten Beträge zurück. Laut Le Monde Informatique stellte das Gericht fest, dass die agile Methode „zu zahlreichen Abstimmungsschleifen zwischen den Parteien führt“ und dass die geltend gemachten Schwierigkeiten „nichts Ungewöhnliches an sich haben“.
Aus unserer Sicht schützen Sie dann zwei Dinge: laufend zu sehen, wie Ihre Nutzer mit der Software arbeiten, und den Vertrag beenden zu können, sobald er Ihnen nicht mehr passt.
Was Sie bekommen, und wann
In Frankreich beschreibt ein Merkblatt zur Entwicklung einer mobilen App, das Syntec Numérique (heute Numeum, der Branchenverband der Digitalunternehmen) 2015 mit der Anwaltskanzlei Staub & Associés veröffentlicht hat, auch den Ablauf einer Entwicklung zum Festpreis. Der Dienstleister erstellt zuerst ein Modell der Anwendung, das Storyboard, das „die detaillierten funktionalen Spezifikationen“ enthält. Er achtet darauf, dass der Kunde es abnimmt, „bevor mit der Erbringung der Entwicklungsleistungen begonnen wird“.
Danach folgen die Entwicklung und die Abnahme, der Schritt, in dem der Kunde prüft, ob die Anwendung vertragsgemäß ist. In der Beispielklausel hat der Kunde 10 Tage für eine erste Prüfung, dann 30 Tage Prüfung im Regelbetrieb. Im deutschen Werkvertragsrecht ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Für den Dienstleister ist die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ein wichtiger Schritt: Sie „entbindet den Dienstleister von seinen vertraglichen Pflichten und löst in der Regel eine bedeutende Zahlungsrate aus“.
In diesem Ablauf sehen Ihre Nutzer das Produkt erst, wenn alles entwickelt und geprüft ist. Bei der Abrechnung nach Aufwand verpflichtet nichts im Modell dazu, Ihren Nutzern schon während der Entwicklung eine nutzbare Software in die Hand zu geben.
Für ein Startup zeigt aber erst die Nutzung, ob das Produkt einen Bedarf trifft. Je früher Ihre Nutzer es in der Hand haben, desto früher wissen Sie, was zu ändern ist. Genau das soll ein minimales erstes Produkt prüfen.
Fragen Sie Ihren Dienstleister also, wann Ihre Nutzer mit der Software arbeiten können.
Sie entscheiden, was gebaut wird, der Dienstleister, wie
Marty Cagan, Gründer der Silicon Valley Product Group, einer Firma, die Produktteams schult, war Senior Vice President für Produkt und Design bei eBay. Er unterscheidet bei jedem Produkt vier Risiken: Niemand will es kaufen oder nutzen, niemand versteht, wie man es bedient, es lässt sich mit der verfügbaren Zeit, den Kompetenzen und der Technologie nicht bauen, oder es trägt das Unternehmen nicht. Die Machbarkeit überträgt er den Ingenieuren, die Nachfrage der Kunden und die Tragfähigkeit für das Unternehmen dem Produktverantwortlichen.
In Ihrem Startup sind Sie der Produktverantwortliche. Der Dienstleister steht für die Machbarkeit ein. Ob Kunden Ihr Produkt wollen und ob es Ihr Unternehmen trägt, bleibt Ihre Sache, egal wer den Code schreibt.
Wenn der Vertrag zum Arbeitsvertrag wird
Das deutsche Recht trennt auf dieselbe Weise, was Sie entscheiden und was der Dienstleister entscheidet. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit; Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Maßgeblich ist also, wie gearbeitet wird, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Auch französische Gerichte sehen auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen: Pierre Bonneau, Partner im Bereich Arbeitsrecht bei CMS Francis Lefebvre, weist in einem Beitrag von 2016 darauf hin, dass das Gericht auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen abstellt, nicht auf den Wortlaut des Vertrags. Zu den Indizien, die er nennt, gehören: die Bereitstellung der Arbeitsmittel, die Festlegung der Arbeitszeiten, regelmäßige Berichte, eine Bewertung mit möglicher Sanktion.
Liegt in Wirklichkeit eine Beschäftigung vor, ändert die Bezeichnung „selbstständig“ daran nichts: Dann übt der Entwickler eine Beschäftigung aus. Im Zweifel können die Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Sie legen also das erwartete Ergebnis fest und beurteilen, was geliefert wird. Arbeitszeiten, Werkzeuge und Arbeitsweise bleiben seine Sache. Wollen Sie jemanden, der in Vollzeit unter Ihrer Leitung arbeitet, brauchen Sie einen Angestellten, zum Beispiel einen ersten Entwickler.
Bei einer Agentur gilt dasselbe: Sie wählt ihre Arbeitsweise selbst. Wollen Sie Entwickler in Ihrem Team, denen Sie jeden Tag die Arbeit zuteilen, ist das eine Einstellung oder eine Personalüberlassung. Eine Überlassung liegt vor, wenn die Personen in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Bei einer Überlassung gibt der Entleiher die Weisungen; dann braucht der Verleiher eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 AÜG). Bei einem Werk- oder Dienstvertrag bleibt die Weisungsbefugnis beim Dienstleister.
Wer beurteilt die Arbeit des Dienstleisters, wenn Sie nicht technisch sind?
Wer beurteilen will, was geliefert wird, muss es lesen können. Ein Gründer ohne technischen Hintergrund sieht den Bildschirm, nicht den Code.
Was er gebaut und über Jahre betrieben hat. Lassen Sie sich vor der Unterschrift eine Software zeigen, die der Dienstleister in Produktion gebracht und dann über mehrere Jahre weiterentwickelt hat. Und fragen Sie seine früheren Kunden, wie er arbeitet, wenn ein Problem auftritt.
Ein technischer Blick von außen. Ein CTO in Teilzeit kann den Code an Ihrer Stelle lesen: Er prüft die gelieferte Arbeit und vertritt Ihre Interessen gegenüber dem Dienstleister.
Wem der Code gehört: die vertragliche Rechteeinräumung
Entwickelt ein Angestellter eine Software im Rahmen seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse daran berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b UrhG). Diese Regel gilt für Angestellte, weder für einen freiberuflichen Entwickler noch für eine Agentur.
Wer die Rechnung bezahlt, wird dadurch nicht Eigentümer des Codes. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); zulässig ist die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 29 Abs. 2), und der Entwicklungsvertrag muss sie regeln.
Bezeichnen Sie im Vertrag jede eingeräumte Nutzungsart einzeln: Sind sie nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach dem von beiden Seiten zugrunde gelegten Vertragszweck, worauf sich das Nutzungsrecht erstreckt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ein Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 UrhG): Legen Sie Umfang, Ort und Dauer fest. Legen Sie im Vertrag auch fest, ob die Einräumung ausschließlich ist. Ist sie es nicht, kann der Dienstleister denselben Code anderswo verwerten oder anderen Unternehmen Lizenzen daran einräumen.
Ein Teil des Codes kann auch beim Dienstleister bleiben. Das französische Merkblatt von Syntec Numérique, das sich an Dienstleister „jeder Größe“ richtet, die mobile Apps entwickeln, rät ihnen, ihre „vorbestehenden Kenntnisse“ vorab von den eingeräumten Rechten auszunehmen. Seine Musterklausel sieht vor, dass der Dienstleister „uneingeschränkter Eigentümer bleibt“ an den „Mitteln, Verfahren und dem Know-how“, die er einsetzt, und dem Kunden daran „ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht“ einräumt.
Diese Klausel schützt ein Know-how, das der Dienstleister von Kunde zu Kunde wiederverwendet. Für Sie bedeutet sie, dass Ihnen ein Teil des Codes Ihrer Anwendung möglicherweise nicht gehört: Sie haben nur das Recht, ihn unter Lizenz zu nutzen. Dieselbe Musterklausel erlaubt dem Kunden, diese Lizenz „an jede Person seiner Wahl“ unterzulizenzieren: Das ermöglicht es Ihnen später, Ihre Anwendung einem anderen Entwickler anzuvertrauen. Fragen Sie, welche Teile des Codes beim Dienstleister bleiben, und prüfen Sie, ob Ihr Vertrag Ihnen diese Freiheit lässt.
Ohne Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet nichts im Vertrag dazu, Ihnen den Code zu übergeben, wenn Sie ihn verlangen. Ein 2008 veröffentlichter Erfahrungsbericht auf der französischen Seite LinuxFr.org schildert einen solchen Fall. Lassen Sie die Klausel vor der Unterschrift von einem Anwalt prüfen.
Die Konten: Domain, Hosting, Repository
Eine Software ist mehr als ihr Code. Um online zu sein, braucht sie auch eine Domain, einen Hoster und ein Repository, den Ort, an dem ihr Quellcode aufbewahrt wird. Laufen diese Konten auf den Namen des Dienstleisters, hat er den Zugang: Sie brauchen ihn für jede Änderung, und um zu gehen.
Eröffnen Sie diese Konten vor dem ersten Arbeitstag auf den Namen Ihres Unternehmens und geben Sie ihm einen Zugang. Bei einer mobilen App gilt dasselbe für die Konten, über die sie in den App-Stores veröffentlicht wird. Arbeiten Sie eines Tages mit jemand anderem, entziehen Sie einen Zugang.
Die französische Rechtsnachrichtenseite Le Monde du Droit rät zu einer Hinterlegungsvereinbarung (Escrow), um an den Quellcode zu kommen, falls der Dienstleister ausfällt: Der Code und seine Dokumentation werden bei einem Dritten hinterlegt und in einem vereinbarten Rhythmus aktualisiert. Aus unserer Sicht löst ein Repository auf den Namen Ihres Unternehmens die Frage einfacher: Sie haben den Code jeden Tag, ohne zu warten, bis der Dienstleister ausfällt.
Wenn der Entwickler nicht mehr verfügbar ist
Bei einem einzigen Entwickler genügen ein anderer Auftrag, Urlaub oder eine Krankheit, damit er nicht verfügbar ist. Solange das Wissen über die Software nicht aufgeschrieben ist, geht es mit ihm.
Fragen Sie ihn von Anfang an, was ein anderer Entwickler wissen müsste, um die Software zu übernehmen: wie man sie installiert, wie man sie online bringt, welche Tests prüfen, dass eine Änderung nicht kaputt macht, was funktioniert hat. Und lassen Sie es laufend aufschreiben.
Ist er schon weg, beginnt die Übernahme der Anwendung durch einen anderen Dienstleister damit, die Zugänge zusammenzutragen und Tests zu schreiben, bevor irgendetwas geändert wird.
Gehen können
Einen Dienstleister wählt man auch danach, wie man sich von ihm trennen kann. Mélina Loupia, Journalistin mit Schwerpunkt Technologie und Cybersicherheit, warnt in einem Leitfaden, den die französische Technikseite Clubic im Februar 2026 veröffentlicht hat: Ohne Reversibilitätsklausel kann ein Unternehmen den Dienstleister unter Umständen nicht wechseln, ohne Monate an Arbeit zu verlieren. Der Vertrag muss die Herausgabe der Daten, den Zugang zu den Konfigurationen, die Übergabe der Dokumentation und die Kündigungsfrist regeln. Diese Frist beträgt oft zwei Monate. Einen Festpreisvertrag mit festem Leistungsumfang zu beenden, hat seinen Preis: Der Besteller kann einen Werkvertrag zwar bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen, der Unternehmer behält aber seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich der ersparten Aufwendungen (§ 648 BGB). Festpreisverträge sehen außerdem häufig Vertragsstrafen für eine Kündigung vor.
Eine Klausel im Vertrag beweist noch nicht, dass der Wechsel möglich ist. Das beweist nur ein Versuch. Machen Sie ihn einmal, bevor Sie ihn brauchen: Lassen Sie sich den Code und die Dokumentation übergeben, und geben Sie beides jemand anderem als dem Dienstleister. Bringt diese Person die Software mit den übergebenen Unterlagen zum Laufen, können Sie gehen.
Die Möglichkeit zu gehen verändert auch die Beziehung. Kann der Kunde den Vertrag jederzeit beenden, liegt es aus unserer Sicht im eigenen Interesse des Dienstleisters, gute Arbeit zu leisten: Sonst beendet der Kunde den Vertrag.
Wann ein freiberuflicher Entwickler oder eine Agentur die richtige Antwort ist
Y Combinator, ein US-amerikanischer Startup-Accelerator, rät Gründern ohne technischen Hintergrund, dass ihr Team die Kompetenzen haben sollte, sein Produkt selbst zu bauen, statt es jemand anderem anzuvertrauen. Wer einen freiberuflichen Entwickler oder eine Agentur beauftragt, vertraut sein Produkt jemand anderem an. Aus unserer Sicht zählt dieser Rat vor allem, wenn Ihr Produkt in erster Linie eine Technologie ist, deren technische Schwierigkeit seinen Wert ausmacht. Technische Entscheidungen sind dort strategische Entscheidungen, und sie gehören in die Hand eines technischen Mitgründers.
Aus unserer Sicht ist ein freiberuflicher Entwickler die richtige Antwort, wenn die Arbeit klar umrissen ist und jemand anderes als er beurteilen kann, was er liefert. Drei Situationen eignen sich dafür.
Eine bestimmte Kompetenz für ein Produkt, das es schon gibt. Eine Schnittstelle zu einer Buchhaltungssoftware, ein Onlinezahlungssystem.
Ein MVP, das Minimum Viable Product. Es ist keine erste Version des Produkts, sondern der kleinste Test, der prüft, ob es sich lohnt, die Idee zu bauen. Entscheiden Sie vor der ersten Zeile Code, ob dieser Test weggeworfen wird oder zum Fundament Ihres Produkts wird. Wird er zum Fundament, muss sein Code von Anfang an Produktionsqualität haben, und alles bisher Gesagte gilt: die Rechteübertragung, die Konten, die Übernahme.
Ein Gründer mit Rückhalt. Ein Mitgründer, ein CTO in Teilzeit oder ein technischer Berater liest gegen, was geliefert wird.
Muss sich Ihr Produkt über Jahre weiterentwickeln, ist der Entwickler, der es baut, nicht unbedingt derjenige, der es weiterentwickeln wird. Die Einräumung der Nutzungsrechte, Konten und Dokumentation regeln Sie vor dem ersten Tag.
Aus unserer Sicht passt eine Agentur, wenn mehrere Entwickler den Code Ihres Produkts kennen müssen, vorausgesetzt, der Vertrag sieht das vor: Fragen Sie, wie viele Personen ihn kennen werden.
Einen freiberuflichen Entwickler oder eine Agentur bezahlen Sie mit Geld. Muss Ihr Produkt vorankommen, bevor Sie Mittel haben, bleibt der technische Mitgründer, bezahlt in Anteilen, zum Preis eines Teils Ihres Kapitals.
Die Fragen, die Sie vor der Unterschrift stellen sollten
- Was haben Sie in Produktion gebracht und weiterentwickelt? Seine Referenzen, und was seine früheren Kunden darüber sagen.
- Wenn sich mein Bedarf ändert, was ändert sich an dem, was ich zahle? Beim Festpreis mit festem Leistungsumfang geht jede Änderung über einen Nachtrag; bei der Abrechnung nach Aufwand kommen Tage auf die Rechnung; mit festem Budget und flexiblem Umfang ändert sich der Betrag nicht, nur die Prioritäten ändern sich.
- Wann können meine Nutzer mit der Software arbeiten? Ein Datum, an dem sie sie in der Hand haben, kein Projektende.
- Wer bei Ihnen wird den Code meines Produkts kennen? Und was geschieht, wenn diese Person geht?
- Nennt die Einräumung jedes eingeräumte Nutzungsrecht? Welche Teile des Codes bleiben unter Lizenz, und darf ich sie einem anderen Entwickler anvertrauen?
- Laufen die Konten auf den Namen meines Unternehmens? Die Domain, das Hosting, das Code-Repository, die Konten für die Veröffentlichung.
- Wie kann ich gehen? Die Kündigungsfrist, die Herausgabe der Daten, die Übergabe der Dokumentation. Und der Übernahmeversuch, einmal.
- Wer beurteilt die Qualität der gelieferten Arbeit? Wenn Sie nicht technisch sind, jemand, der es ist.
- Legen Sie ein Ergebnis fest oder Arbeitszeiten? Ein Ergebnis gehört zu einer Dienstleistung, Arbeitszeiten zu einem Arbeitsvertrag.
DEVEDANOS: eine Agentur zum Festpreis mit festem Budget
Unter diesen drei Verträgen haben wir den Festpreis mit festem Budget und flexiblem Funktionsumfang gewählt, weil sich ein Produkt, das seine Kunden sucht, unterwegs verändert. Sie ändern die Richtung, wann immer Sie wollen, mit voller Reaktionsfähigkeit, ohne Nachtrag oder Aufpreis.
Wir treffen auch die technischen Entscheidungen, die Ihr Produkt verlangt, wie es ein CTO täte: die Technologien, die Architektur, die Art, es zu testen und in Produktion zu bringen. Wir richten sie an Ihren Zielen aus.
Bei DEVEDANOS entwickeln wir Ihre individuelle Software, innerhalb eines Monats nutzbar, zu einem festen Monatsbudget, und passen sie laufend an Ihr sich wandelndes Geschäft an. Das Budget wird gemeinsam mit Ihnen aufgebaut, auf Grundlage Ihrer Zahlen und Ziele: Wir legen zusammen den Betrag fest und das Problem, das Ihre Anwendung lösen soll. Die Nutzer Ihrer Anwendung arbeiten ab dem ersten Entwicklungsmonat damit, und ihre Nutzung bestimmt die nächste Funktion oder die nächsten Funktionen.
Unser Ansatz ist adaptiv: Er sagt voraus, was vorhersehbar ist, das Monatsbudget und die Entwicklungstage pro Monat, und versucht nicht vorherzusagen, was Ihre Nutzer mit einer Funktion tun werden, bevor sie sie in der Hand haben.
Und damit das, was im letzten Monat funktioniert hat, auch in diesem Monat noch funktioniert, gilt unsere Null-Regressions-Garantie: Jede Regression wird behoben und durch einen automatisierten Test abgesichert, damit sie nicht wiederkehrt, ohne Aufpreis.
Der Quellcode, die Infrastruktur, die Deployment-Pipeline und die Dokumentation sind Ihr geistiges Eigentum, sobald die erste Monatsrechnung beglichen ist. Eine Testphase von bis zu 15 Arbeitstagen im ersten Monat: keine Rechnung, wenn Sie die Ergebnisse nicht wollen.
Sie können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen, ohne Begründung. Während des Monats der Reversibilität begleiten wir Ihr Team, bis es eigenständig bauen, testen und deployen kann. Die Pipeline schützt weiterhin jede künftige Änderung, egal welcher Entwickler sie vornimmt.
Wir brauchen volle Autonomie über die Arbeitsweise, vom Anfang bis zum Ende des Projekts. Deshalb stellen wir keine Entwickler für Ihr Team bereit, und wir übernehmen keine Projekte, bei denen Sie die Arbeitsmethode selbst festlegen. Diese Autonomie erlaubt es uns, für eine innerhalb eines Monats nutzbare Anwendung einzustehen, und für jede Regression.
Wir bauen unter anderem Online-Marktplätze, Fachanwendungen und mobile Apps.
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Quellen
- M. Cagan, „The Four Big Risks“ (die vier Risiken eines Produkts: die Machbarkeit liegt bei den Ingenieuren, Wert und Tragfähigkeit beim Produktverantwortlichen), Silicon Valley Product Group, 4. Dezember 2017.
- Silicon Valley Product Group, Vorstellung von Marty Cagan (sein Werdegang, darunter seine Zeit als Vice President für Produkt und Design bei eBay), abgerufen am 24. Oktober 2026.
- P. Bonneau, „Les Urssaf, remparts à l’uberisation de l’économie ?“ (das Gericht stellt auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und die Indizien eines Unterordnungsverhältnisses ab), CMS Francis Lefebvre, 8. August 2016.
- M. Loupia, Journalistin, Schwerpunkt Technologie und Cybersicherheit, „Choisir un prestataire informatique : 8 questions essentielles à poser“ (die Reversibilitätsklausel, und was der Vertrag regeln muss, damit man gehen kann), Clubic, 16. Februar 2026.
- „Développement de logiciel par un prestataire : ce qu’il faut savoir sur votre contrat“ (die Hinterlegungsvereinbarung), Le Monde du Droit, 5. Dezember 2022.
- Syntec Numérique und Staub & Associés, „Sécuriser le développement d’une application mobile“ (der per Nachtrag geänderte Leistungsumfang, Storyboard und Abnahme, die von der Rechteeinräumung ausgenommenen vorbestehenden Kenntnisse), juristisches Merkblatt PraTIC, 2015, S. 2 bis 6.
- Beitrag „Propriété du code d’un logiciel commandé“ und die Kommentare dazu (ein Kunde, der den Code der bestellten Software nicht bekommt), LinuxFr.org, 8. Oktober 2008.
- J. Cheminat, „Méthode agile : la justice rappelle l’importance du cahier des charges“ (ein junges Unternehmen, dessen Rückforderung nach einer agilen Entwicklung ohne Lastenheft abgewiesen wurde), Le Monde Informatique, 9. November 2020, zu T. com. Paris, 7. Oktober 2020.
- B. Flyvbjerg, A. Budzier, J. S. Lee, M. Keil, D. Lunn, D. W. Bester, „The Empirical Reality of IT Project Cost Overruns: Discovering a Power-Law Distribution“ (bei 4.677 Projekten tatsächliche Kosten im Durchschnitt beim 1,8-Fachen der geschätzten, und eine mediane Überschreitung nahe null), Journal of Management Information Systems, 39(3), 607–639, 2022.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 311 Abs. 1 (Änderung des Vertragsinhalts nur durch Vertrag der Beteiligten) und § 640 (Abnahme des Werks), gesetze-im-internet.de.
- SGB IV, § 7 Abs. 1 (Beschäftigung, Weisungsgebundenheit und Eingliederung) und § 7a (Statusfeststellungsverfahren), gesetze-im-internet.de.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1 (Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte), gesetze-im-internet.de.
- Urheberrechtsgesetz, § 69b (Computerprogramme von Arbeitnehmern), § 29 Abs. 1 (Urheberrecht nicht übertragbar) und § 31 Abs. 1 und Abs. 5 (beschränkte Nutzungsrechte, Vertragszweck bei der Einräumung), gesetze-im-internet.de.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 648 (der Besteller kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen; der Unternehmer behält die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen), gesetze-im-internet.de.
- SGB IV, § 28e Abs. 1 (der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag), Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen) und Bundesurlaubsgesetz, § 1 (Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub), gesetze-im-internet.de.