Haben Sie eine Produktidee, vielleicht sogar schon Kunden, die darauf warten? Fehlt Ihnen jemand, der das Produkt baut und die technischen Entscheidungen trifft, an die Ihr Unternehmen auf Jahre gebunden sein wird? Vielleicht denken Sie an einen technischen Mitgründer: einen Gesellschafter, der am Unternehmen beteiligt wird und das Produkt gegen Anteile entwickelt und erst ab dem zwischen Ihnen vereinbarten Zeitpunkt (nach einer Finanzierungsrunde oder den ersten Einnahmen) ein Gehalt bezieht.
Wer in Anteilen bezahlt, zahlt kein Gehalt. Dafür geben Sie einen Teil Ihres Unternehmens ab, Sie verbringen Zeit mit der Suche nach der richtigen Person, und Sie binden sich für Jahre an jemanden, den Sie manchmal kaum kennen. Im Gegenzug trägt dieser Gesellschafter Ihr Risiko mit: Ein Angestellter oder ein Dienstleister tut das nicht.
Was ein technischer Mitgründer einbringt
Ein technischer Mitgründer baut das Produkt: Er schreibt den Code und trifft die technischen Entscheidungen. Später stellt er das technische Team ein und führt es.
Was ihn von einem Angestellten unterscheidet, ist das Risiko, das er mit Ihnen eingeht. Samuel Hayot, Expert-comptable (vergleichbar mit einem Steuerberater) und Abschlussprüfer in Frankreich, beschreibt den Mitgründer als jemanden, „der das Risiko teilt und sich ohne Vergütungsgarantie einbringt“. Ein Mitgründer sei, so fügt er hinzu, kein „Angestellter, den man in Anteilen bezahlt“. Seine Zukunft hängt an der des Unternehmens, genau wie Ihre.
Solange das Unternehmen nichts verdient, belastet er Ihre Liquidität nicht. Für einen Gründer, der die Entwicklung seines Produkts nicht bezahlen kann, sind Anteile unter Umständen die einzige verfügbare Währung.
Technischer Mitgründer, CTO-Mitgründer, Tech-Co-Founder: die Begriffe für die Suche
Technischer Mitgründer, technischer Co-Founder, Tech-Co-Founder, CTO als Mitgründer: Alle diese Begriffe bezeichnen einen Gesellschafter, der Ihr Produkt baut. Mitgründer ist ein Status: Wer ihn hat, besitzt einen Teil Ihres Unternehmens und trägt Ihr Risiko mit. CTO, also technischer Leiter, ist eine Position: Der technische Mitgründer trägt oft diesen Titel, aber auch ein Angestellter kann sie innehaben.
Der erste Ort für die Suche ist Ihr Netzwerk: ehemalige Kollegen, Kommilitonen, Gründer, die Sie in einem Inkubator kennengelernt haben. Daneben gibt es Plattformen, die Gründer und Mitgründer zusammenbringen.
In Frankreich stellt sich cofondateur.fr als „Plattform, die Projektträger und Talente zusammenbringt“ vor. Am 22. Oktober 2026 zeigte sie mehr als 37.000 Projekte an. Diese Zahl scheint alle seit dem Start veröffentlichten Anzeigen zu summieren, ohne zu unterscheiden, welche noch offen sind und welche einen CTO suchen.
Y Combinator, ein US-amerikanischer Startup-Accelerator, bietet einen kostenlosen Dienst derselben Art an. Seine Seite nennt mehr als 100.000 Matches. Ein Match bedeutet, dass zwei Personen Interesse aneinander gezeigt haben: ein erster Kontakt, noch kein Gesellschafter.
Bpifrance Création, der Bereich der französischen staatlichen Investitionsbank, der sich der Unternehmensgründung widmet, veröffentlicht einen Leitfaden zur Suche nach einem Mitgesellschafter. Er warnt: „Man sollte sich nicht ‚um des Zusammenschließens willen‘ zusammenschließen!“ Bevor Sie irgendjemanden ansprechen, schreiben Sie auf, was Sie von Ihrem Mitgründer erwarten: was er bauen wird, was er entscheiden wird und wie viel Zeit er investieren wird.
Was Sie abgeben: einen Teil Ihres Unternehmens
Für den Anteil eines Mitgründers „gibt es keine gesetzliche Vorgabe“, betont Samuel Hayot: Er wird verhandelt. Bei einem sehr jungen Projekt „kann der Anteil eines Mitgründers bis zu 50 % erreichen“, schreibt Licorne Society, eine französische Personalberatung für technische Profile.
Die einfachste Aufteilung ist die zu gleichen Teilen. Samuel Hayot rät dennoch davon ab, „aus Bequemlichkeit strikt 50/50“ zu teilen: Der Anteil jedes Einzelnen soll widerspiegeln, was er einbringt, seine Zeit, seine Kompetenzen und das Risiko, das er eingeht.
Zwei Entrepreneurship-Forscher, Thomas Hellmann und Noam Wasserman, haben die Kapitalaufteilung zwischen 1.476 Gründern von 511 jungen Unternehmen untersucht. In ihren Daten wird das Startup in der ersten Finanzierungsrunde niedriger bewertet, wenn die Gründer die Anteile zu gleichen Teilen aufteilen. Die Autoren führen das nicht auf die Gleichverteilung selbst zurück, sondern auf das, was sie verrät: Gründer, die untereinander nicht verhandeln, laufen Gefahr, auch mit Investoren schlecht zu verhandeln. Den Gründer mit dem größten Beitrag kostet die Gleichverteilung nach ihrer Schätzung rund 10 % des Kapitals: den zusätzlichen Anteil, den er durch Verhandeln herausgeholt hätte.
Bevor Sie einen Prozentsatz vorschlagen, schreiben Sie auf, was jeder einbringt und was jeder in den kommenden Jahren einbringen wird.
Ein großes Risiko: das Team selbst
Für sein Buch The Founder’s Dilemmas (Die Dilemmata des Gründers), erschienen 2013, hat Noam Wasserman Daten über fast zehntausend Gründer zusammengetragen. Sein Verlag fasst das Ergebnis so zusammen: „Menschliche Probleme sind die häufigste Ursache für das Scheitern von Startups“. Der Leitfaden von Bpifrance Création sagt es ebenso: „Das Risiko eines Konflikts zwischen Mitgründern besteht. Es ist sogar eine der Hauptursachen für das Scheitern junger Unternehmen.“
Eine andere Ursache des Scheiterns entscheidet sich allerdings, bevor Sie überhaupt einen Mitgründer suchen. Das Analysehaus CB Insights hat in einer Studie von 2021, über die die Website SmartCompany berichtete, 111 Startups untersucht, die ihren Betrieb eingestellt hatten. Fehlender Bedarf am Markt wird bei 35 % von ihnen als eine der Ursachen genannt. Ein ungeeignetes Team bei 14 %.
Einen Mitgründer zu finden, sagt noch nichts darüber, ob Kunden Ihr Produkt wollen. Prüfen Sie das, bevor Sie Anteile anbieten, mit einem MVP, einem Minimum Viable Product. Das ist keine erste Version des Produkts, sondern der kleinste Test, der zeigt, ob die Idee es wert ist, gebaut zu werden.
Bezahlung in Anteilen schränkt die Auswahl ein
Die Bezahlung in Anteilen fügt der Auswahl eine Bedingung hinzu: monatelang ohne Gehalt arbeiten zu können, dank Ersparnissen, eines anderen Jobs oder freier Zeit. Aus unserer Sicht ist das das eigentliche Risiko dieser Vergütungsform. Sie beschränkt die Auswahl auf Profile, die sich das leisten können, und die Kompetenz, die Ihr Produkt braucht, findet sich nicht unbedingt unter ihnen.
Die Forschung zur Bildung von Gründerteams zeigt einen verwandten Mechanismus. Drei US-amerikanische Soziologen, Martin Ruef, Howard Aldrich und Nancy Carter, haben 816 Gründerteams aus einer repräsentativen Stichprobe von Unternehmensgründern in den USA untersucht. In ihrem 2003 veröffentlichten Artikel bestimmen vor allem die Ähnlichkeit zwischen den Mitgliedern und die engen Bindungen, die bereits zwischen ihnen bestanden, wie sich ein Team zusammensetzt. Teams aus unterschiedlichen Berufen bilden sich nicht häufiger, als der Zufall es erwarten ließe. Teams entstehen also vor allem aus Nähe, seltener, weil sich die Mitglieder ergänzen. Die Bezahlung in Anteilen fügt einen Filter derselben Art hinzu: die Verfügbarkeit.
Unseres Wissens vergleicht keine Studie technische Mitgründer, die in Anteilen bezahlt werden, mit bezahlten Entwicklern. Dieses Risiko bleibt eine Überlegung, und es liegt an der Vergütungsform, nicht an den Personen. Ein Mitgründer, der für das ausgewählt wird, was er bereits gebaut hat, kann eine ausgezeichnete Wahl sein.
Auch die Zeit zählt. Ohne Gehalt verpflichtet nichts den Mitgründer, eine feste Stundenzahl in das Produkt zu stecken, außer dem, was in der Gesellschaftervereinbarung steht. Behält er nebenher einen Job, kommt Ihr Produkt nur abends voran. Und zieht er sich zurück, bleiben ihm seine Anteile, sofern nichts anderes vereinbart ist: Samuel Hayot sieht im Vesting den besten Schutz gegen den „Phantom-Mitgründer“, der nach seinem Verschwinden 30 % des Kapitals behält.
Wie Sie einen technischen Mitgründer auswählen
Was er gebaut und über Jahre betrieben hat. Fragen Sie nach einer Software, die er in Produktion gebracht und über mehrere Jahre weiterentwickelt hat. Ein Prototyp zeigt, dass er ein Produkt starten kann. Eine täglich genutzte Software über Jahre zu betreiben und weiterzuentwickeln, verlangt eine andere Erfahrung.
Was diejenigen sagen, die mit ihm gearbeitet haben. Seine ehemaligen Kollegen und Kunden wissen, wie er arbeitet, wenn ein Problem auftritt.
Eine Phase gemeinsamer Arbeit vor den Anteilen. Samuel Hayot rät: „Organisieren Sie vor jeder Vergabe von Anteilen eine Phase echter Zusammenarbeit.“ Y Combinator schlägt den Gründern, die es zusammenbringt, dasselbe vor: ein zeitlich begrenztes Probeprojekt mit klaren Erwartungen und Zielen. Sie arbeiten gemeinsam an einem echten Thema, für eine vorab festgelegte Dauer. Sie sehen, ob er Wort hält, wie er auf Meinungsverschiedenheiten reagiert und wie viel Zeit er dem Produkt tatsächlich widmen kann.
Wie er entscheidet, was entwickelt wird. Fragen Sie ihn, wie er auswählen wird, was zuerst entwickelt wird, und was er tun wird, wenn Ihre ersten Nutzer etwas anderes verlangen als geplant. Eine zu Beginn festgelegte Funktionsliste entsteht an dem Tag, an dem man am wenigsten darüber weiß, wie die Nutzer Ihre Anwendung verwenden werden.
Eine schriftliche Vereinbarung, vor dem ersten Tag. „Eine mündliche Absprache zwischen Mitgründern ist an dem Tag nichts wert, an dem einer geht“, schreibt Samuel Hayot.
Was in die Gesellschaftervereinbarung gehört
Die Gesellschaftervereinbarung ist der Vertrag, der die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern regelt. Für einen Mitgründer, der in Anteilen bezahlt wird, kommt es auf vier Punkte an.
Der Zeitplan für den Erwerb der Anteile. Das ist das Vesting: Der Mitgründer erwirbt seine Anteile schrittweise, und wer zu früh geht, hat keinen Anspruch darauf. Laut Samuel Hayot ist das verbreitetste Modell auf dem französischen Startup-Markt eines über vier Jahre mit einem Cliff: „eine Anfangsphase, in der Regel zwölf Monate, in der nichts erworben wird“.
In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) entschieden, dass Hinauskündigungsklauseln (Klauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters ermöglichen) zulässig sein können, wenn sie im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sind. Laut der Kanzlei LFR ist das insbesondere der Fall, wenn die Beteiligung an die Tätigkeit als Geschäftsführer gekoppelt ist, der Bindung und Motivation dient und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Laut LFR betrifft die Angemessenheit der Abfindung nicht die Wirksamkeit der Klausel, sondern nur die Abfindungsregelung selbst. Bei einer GmbH darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit der Gesellschaftsvertrag sie zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG), und die Abtretung von Geschäftsanteilen braucht einen in notarieller Form geschlossenen Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Wie Ihre Klausel auszugestalten ist, sollte ein Anwalt für Ihre Gesellschaftsform prüfen; Samuel Hayots Angaben zum Vesting beziehen sich auf Frankreich.
Die Austrittsklauseln, und der Preis. Die Vereinbarung unterscheidet den Austritt aus einem legitimen Grund, den Good Leaver, vom Austritt aus einem schuldhaften Grund, den Bad Leaver. Im ersten Fall werden die erworbenen Anteile behalten oder zum Marktwert zurückgekauft. Im zweiten werden sie oft mit einem Abschlag zurückgekauft. Laut Samuel Hayot, der über Frankreich schreibt, kann „ein zu aggressiver Abschlag von einem Gericht umqualifiziert oder als unverhältnismäßig eingestuft werden“.
Die Zeit für das Unternehmen, und die Vergütung. Wie viele Stunden pro Woche, und ab wann der Mitgründer bezahlt wird: nach einer Finanzierungsrunde, mit dem ersten Umsatz, ab einem vorab festgelegten Einnahmenniveau.
Die Einräumung der Nutzungsrechte am Code. Sie wird gesondert unterzeichnet, und der nächste Abschnitt erklärt, warum.
Schlecht formulierte Klauseln sind anfechtbar: Lassen Sie die Gesellschaftervereinbarung von einem Anwalt aufsetzen.
Wem gehört der Code, den er schreibt?
In Deutschland ist das Urheberrecht nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); der Urheber kann aber Nutzungsrechte einräumen (§ 31 Abs. 1). Sind die Nutzungsarten dabei nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt der gemeinsame Vertragszweck, worauf sich das Recht erstreckt (§ 31 Abs. 5). Nur bei einem Computerprogramm, das ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung seines Arbeitgebers schafft, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b UrhG). Ein Mitgründer, der als Gesellschafter arbeitet, ist in der Regel kein Arbeitnehmer im Sinne von § 69b; die Rechte bleiben dann bei ihm. Damit die Software, die Ihr Mitgründer entwickelt, unanfechtbar dem Unternehmen gehört, braucht es also eine ausdrücklich vereinbarte Einräumung der Nutzungsrechte, die Sie schriftlich festhalten, wie bei einem Dienstleister (siehe die schriftliche Rechteübertragung). Wie bei einem einzelnen angestellten CTO liegt das gesamte Wissen über die Software dann bei Ihrem Mitgründer.
Die Gesellschaftervereinbarung regelt, was mit den Anteilen des ausscheidenden Gesellschafters geschieht. Was mit dem Code geschieht, regelt sie nicht. Ohne unterzeichnete Einräumung der Nutzungsrechte können die Rechte an der Software bei ihrem Urheber bleiben, auch nach seinem Ausscheiden, während Ihr Unternehmen auf dieser Software beruht. Lassen Sie diese Übertragung gleich zu Beginn unterzeichnen, wenn alle sie noch als Formalität sehen.
Eröffnen Sie außerdem die Konten der Software auf den Namen des Unternehmens, nicht auf den des Mitgründers: den Domainnamen, das Hosting und das Repository, in dem ihr Quellcode liegt.
Wann ein technischer Mitgründer die richtige Antwort ist
Y Combinator antwortet in seinen FAQ Gründern ohne technischen Hintergrund: „Es ist wichtig, dass das Gründerteam die Fähigkeiten hat, sein Produkt selbst zu bauen, statt es jemand anderem zu überlassen. Für die meisten Unternehmen bedeutet das in der Regel, dass Sie einen technischen Mitgründer brauchen.“
Dieser Rat zählt vor allem, wenn Ihr Produkt in erster Linie eine Technologie ist: eine Suchmaschine, ein Analysewerkzeug, eine Software, deren technische Schwierigkeit ihren Wert ausmacht. Technische Entscheidungen sind dort strategische Entscheidungen, und sie gehören in die Hände von jemandem, der Kapital und Risiko teilt. In diesem Fall hat ein technischer Mitgründer seinen Platz an Ihrer Seite, und die Zeit, die Sie in die Suche stecken, ist gut investiert.
Wenn Ihr Produkt in erster Linie einen Bedarf deckt, den Sie besser kennen als jeder andere, den Ihrer Branche oder Ihrer Kunden, dient die Technik diesem Bedarf. Aus unserer Sicht können Sie Ihr Produkt dann schon jetzt bauen lassen, mit Code, der Ihrem Unternehmen gehört, und es Ihren ersten Nutzern in die Hand geben. Ihren technischen Mitgründer wählen Sie danach anhand eines Produkts aus, das bereits genutzt wird, danach, was er zum Produkt beitragen wird.
Die Fragen, bevor Sie Anteile anbieten
- Was hat er bereits in Produktion gebracht und weiterentwickelt? Seine Arbeiten und Referenzen zählen mehr als die Vergütungsform.
- Haben Sie an einem echten Projekt zusammengearbeitet, bevor über Anteile gesprochen wurde?
- Welchen Teil Ihres Unternehmens sind Sie bereit abzugeben, und nach welchem Zeitplan? Vesting, Cliff, Austrittsklauseln und ihr Preis.
- Wie viel Zeit wird er dem Produkt widmen, und wann wird er bezahlt? Festgehalten in der Gesellschaftervereinbarung.
- Ist die Einräumung der Nutzungsrechte am Code unterzeichnet? Und laufen die Konten, der Domainname, das Hosting und das Code-Repository auf den Namen des Unternehmens?
- Wollen Kunden Ihr Produkt? Prüfen Sie es mit einem MVP, bevor Sie Anteile anbieten.
DEVEDANOS: Ihr Produkt entwickeln lassen, ohne Anteile abzugeben
Mit Anteilen vergütet man, dass ein Gesellschafter über mehrere Jahre dabeibleibt. Wenn Sie die Entwicklung Ihres Produkts bezahlen können, behalten Sie Ihr Kapital für den Mitgründer, den Sie später wählen, oder für Ihre Investoren. Die Entwicklung heute zu bezahlen, hindert Sie nicht daran, sich morgen mit jemandem zusammenzuschließen.
Wir treffen die technischen Entscheidungen, die Ihr Produkt verlangt, so wie es ein technischer Mitgründer täte: die Technologien, die Architektur, die Art, es zu testen und in Produktion zu bringen. Wir richten sie an Ihren Zielen aus, und die Entscheidungen über Ihr Produkt bleiben Ihre.
Bei DEVEDANOS entwickeln wir Ihre individuelle Software, innerhalb eines Monats nutzbar, zu einem festen Monatsbudget, und passen sie laufend an Ihr sich wandelndes Geschäft an. Das Budget wird gemeinsam mit Ihnen aufgebaut, auf Grundlage Ihrer Zahlen und Ziele: Wir legen zusammen den Betrag fest und das Problem, das Ihre Anwendung lösen soll. Die Nutzer Ihrer Anwendung arbeiten ab dem ersten Entwicklungsmonat damit, und ihre Nutzung bestimmt die nächste Funktion oder die nächsten Funktionen.
Unser Ansatz ist adaptiv: Er sagt voraus, was vorhersehbar ist, das Monatsbudget und die Entwicklungstage pro Monat, und versucht nicht vorherzusagen, was Ihre Nutzer mit einer Funktion tun werden, bevor sie sie in der Hand haben.
Und damit das, was im letzten Monat funktioniert hat, auch in diesem Monat noch funktioniert, gilt unsere Null-Regressions-Garantie: Jede Regression wird behoben und durch einen automatisierten Test abgesichert, damit sie nicht wiederkehrt, ohne Aufpreis.
Der Quellcode, die Infrastruktur, die Deployment-Pipeline und die Dokumentation sind Ihr geistiges Eigentum, sobald die erste Monatsrechnung beglichen ist. Eine Testphase von bis zu 15 Arbeitstagen im ersten Monat: keine Rechnung, wenn Sie die Ergebnisse nicht wollen.
Sie können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen, ohne Begründung. Während des Monats der Reversibilität begleiten wir Ihr Team, bis es eigenständig bauen, testen und deployen kann. Holen Sie später einen CTO als Gesellschafter an Bord, findet er eine Software vor, die bereits genutzt wird, mit ihrem Code, ihren Tests und ihrer Dokumentation. Die Pipeline schützt weiterhin jede künftige Änderung, egal welcher Entwickler sie vornimmt.
Wir bauen unter anderem Online-Marktplätze, Fachanwendungen und mobile Apps.
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Wenn Sie auch überlegen, einen angestellten technischen Leiter einzustellen, lesen Sie, was ein CTO kostet in Frankreich, und wann Sie ihn einstellen sollten. Wenn Sie eher daran denken, Ihr Produkt von einem freiberuflichen Entwickler oder einer Agentur bauen zu lassen, muss der Vertrag regeln, wem der Code gehört, wer zahlt, wenn sich Ihr Bedarf ändert, und wie Sie sich trennen können. Unser Leitfaden enthält die Fragen, die Sie stellen sollten, bevor Sie ein Angebot für die Entwicklung Ihres individuellen Tools unterschreiben.
Sie suchen einen technischen Mitgründer, oder Sie zögern, Anteile anzubieten? Sprechen wir darüber?
Quellen
- S. Hayot, „Recruter un cofondateur : profil, deal et erreurs à éviter“ (der Mitgründer teilt das Risiko ohne Vergütungsgarantie, sein Anteil wird verhandelt, und eine Phase der Zusammenarbeit geht den Anteilen voraus), Hayot Expertise, 26. Februar 2026.
- S. Hayot, „Vesting des fondateurs : sécuriser l’engagement“ (ein Vesting über vier Jahre mit einem Cliff von zwölf Monaten, der Abschlag in den Austrittsklauseln), Hayot Expertise, 9. April 2026.
- cofondateur.fr, „Projets“ (mehr als 37.000 angezeigte Projekte), Seite abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Y Combinator, „Y Combinator Co-Founder Matching“ (mehr als 100.000 Matches), Seite abgerufen am 22. Oktober 2026.
- C. Li, „Y Combinator Launches Co-Founder Matching Platform“ (ein zeitlich begrenztes Probeprojekt, bevor man sich zusammenschließt), Y Combinator, 6. Juli 2021.
- Y Combinator, „Frequently Asked Questions“ (die Fähigkeiten, das Produkt zu bauen, werden im Gründerteam erwartet, also meist ein technischer Mitgründer), Seite abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Bpifrance Création, „Comment trouver un associé ?“ (sich nicht um des Zusammenschließens willen zusammenschließen, und der Konflikt zwischen Mitgründern als eine der Hauptursachen des Scheiterns), Seite abgerufen am 22. Oktober 2026.
- Licorne Society, „Comment trouver un cofondateur pour une startup en 2026 ?“ (der Anteil eines Mitgründers, bis zu 50 % bei einem sehr jungen Projekt), 17. Juni 2025, aktualisiert am 14. Januar 2026.
- T. Hellmann und N. Wasserman, „The First Deal: The Division of Founder Equity in New Ventures“ (die Aufteilung zu gleichen Teilen, eine niedrigere Bewertung und rund 10 % des Kapitals, die der Gründer mit dem größten Beitrag aufgibt), NBER Working Paper Nr. 16922, April 2011; veröffentlicht in Management Science, 63(8), 2017.
- N. Wasserman, The Founder’s Dilemmas (menschliche Probleme als häufigste Ursache für das Scheitern von Startups, nach Daten über fast zehntausend Gründer), Princeton University Press, 2013, Verlagsbeschreibung.
- SmartCompany, Artikel vom 19. August 2021 über die Studie von CB Insights zu 111 Startups (fehlender Bedarf am Markt bei 35 % von ihnen genannt, ein ungeeignetes Team bei 14 %).
- M. Ruef, H. E. Aldrich und N. M. Carter, „The Structure of Founding Teams: Homophily, Strong Ties, and Isolation among U.S. Entrepreneurs“ (Gründerteams bilden sich vor allem aus Ähnlichkeit und engen Bindungen), American Sociological Review, 68(2), April 2003, S. 195-222.
- Urheberrechtsgesetz, § 29 (Urheberrecht nicht übertragbar, Einräumung von Nutzungsrechten zulässig), § 31 (Nutzungsrechte, Vertragszweck bei nicht einzeln bezeichneten Nutzungsarten) und § 69b (Computerprogramme von Arbeitnehmern), gesetze-im-internet.de.
- GmbH-Gesetz, § 34 (Einziehung nur, soweit der Gesellschaftsvertrag sie zulässt) und § 15 (Abtretung von Geschäftsanteilen in notarieller Form), gesetze-im-internet.de.
- LFR Wirtschaftsanwälte, „BGH zu Vesting-Klauseln: Wann Gründer ihre Anteile verlieren – und warum das oft zulässig ist“ (BGH, Urteil vom 10. Februar 2026, II ZR 71/24: Hinauskündigungsklauseln bei sachlicher Rechtfertigung zulässig), 30. April 2026.